Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland betrifft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Hier sind einige Informationen zu diesem Artikel:
Schutz der Privatsphäre: Artikel 10 schützt das Recht jedes Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, was bedeutet, dass jeder grundsätzlich selbst über die Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten bestimmen darf.
Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe: Der Artikel soll sicherstellen, dass der Staat nicht willkürlich in die Privatsphäre der Bürger*innen eingreift. Es werden bestimmte Schranken für staatliche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis und den Schutz des Brief- und Postgeheimnisses festgelegt.
Besondere Regelungen für den Schutz der Kommunikation: Der Artikel legt fest, dass das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich ist. Das bedeutet, dass staatliche Behörden in der Regel nicht ohne richterliche Anordnung auf private Kommunikation zugreifen dürfen.
Einschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts: Artikel 10 enthält auch Ausnahmen, die den Staat in speziellen Fällen dazu berechtigen, in die Privatsphäre der Bürger*innen einzugreifen. Solche Ausnahmen können zum Beispiel im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gelten.
Entscheidende Bedeutung für den Datenschutz: Artikel 10 bildet die Grundlage für den Datenschutz in Deutschland. Er ist eng verknüpft mit anderen Gesetzen und Regelungen, die den Schutz persönlicher Daten und die Sicherheit der Kommunikation gewährleisten sollen. Dieser Artikel ist auch relevant für die Diskussionen rund um Überwachung und Datenschutz im digitalen Zeitalter.
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